Wir informieren Sie gerne!
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Zuschüsse, Pflegestufen, Unterstützungen
1. Zuschuss zur Unterstützung der 24-h-Betreuung gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes
Pro Betreuungskraft und Monat beträgt der Zuschuss € 400,00
Da wir immer mit 2 Betreuungskräften arbeiten, die sich gegenseitig abwechseln, beträgt der maximal mögliche Zuschuss pro Monat € 800,00.
Dieser Zuschuss kann zusätzlich zum Pflegegeld unter gewissen Voraussetzungen beantragt werden:
- Mindestens Pflegestufe 3
- Einkommensgrenze € 2.500,00 netto monatlich
Als Einkommen gilt jede regelmäßig zufließende Geldleistung. Nicht zum Einkommen zählen Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften, Sonderzahlungen, Grundrenten nach den Sozialentschädigungsgesetzen, Versehrtenrenten oder vergleichbare Leistungen, Familienbeihilfen, Studienbeihilfen, Wohnbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder oder vergleichbare Leistungen, Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften.
- Stufe 1 € 192,00
- Stufe 2 € 354,00
- Stufe 3 € 551,00
- Stufe 4 € 827,00
- Stufe 5 € 1.123,00
- Stufe 6 € 1.568,00
- Stufe 7 € 2.061,00
3. Unterstützung für pflegende Angehörige bei Urlaubsvertretung
Auch wenn Sie keine 24-h Betreuung brauchen, haben Sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung.
Zur Entlastung pflegender Angehöriger wird einmal pro Jahr Unterstützung für eine Ersatzpflege angeboten. Wir informieren Sie gerne.